Urteil des OLG Frankfurt: Warum Kunden-Bewertungen nicht mit Gewinnspielen verknüpft werden dürfen

2020 | Marketing

Dass bezahlte Bewertungen wettbewerbswidrig sind, dürfte inzwischen jedem Shopbetreiber bekannt sein. Wie es mit, durch Gewinnspiele geförderte Bewertungen aussah, war fraglich – das Oberlandesgericht Frankfurt hat jedoch eine klare Meinung.

Worum geht es?

Im Fall, welcher vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 20.8.2020 unter dem Aktenzeichen 6 U 270/19 abgeurteilt wurde, ging es um die Frage, inwieweit es zulässig ist, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Abgabe einer Bewertung abhängig zu machen und wie diese Bewertungen zu werten sind.

Der beklagte Betreiber eines Online-Shops für Whirlpools verlangte im Rahmen der Teilnahme an einem Gewinnspiel, dass der Teilnehmer die “Seite [des Webshops auf Facebook] liken oder bewerten” soll. Gleichzeitig warb der Webshopbetreiber mit den positiven Bewertungen.

Was hat das Oberlandesgericht geurteilt?

Bereits vor dem Landgericht hatte der Beklagte verloren und dieses Urteil bestätigte das OLG Frankfurt am Main: Das Werben mit bezahlten Bewertungen ist, wie es auch Ihnen bekannt sein wird, der bisherigen Rechtsauffassung nach verboten. Der Ansicht des Oberlandesgerichts zu Folge gilt dasselbe auch für andere Bewertungen, die mit einer Gegenleistung oder einer Gewinnchance verbunden sind, da der bewertende Kunde “in seinem Urteil frei und unabhängig sein muss”. Und dies sei eben nicht nur dann nicht gegeben, wenn Geld als Entlohnung fließt, sondern auch wenn ein anderer Vermögensvorteil erwirkt oder zumindest als möglich angesehen wird.

Welche Folgen hat das Urteil für Sie als Webshopbetreiber?

Es ist davon auszugehen, dass auch die zukünftige Rechtsprechung der Ansicht des OLG Frankfurt am Main folgen wird – schon deshalb, weil sich die Begründung auf bisherigem Konsens der Rechtswissenschaftler bezüglich bezahlter Bewertungen stützt und problemlos nachvollziehbar scheint.

Unabhängig möglicher Rechtsberatung im Detail lässt sich Ihnen also der allgemeine Tipp geben, keine Kundenbewertungen mit Gewinnspielen oder anderen Vermögensvorteilen zu verknüpfen. Nachdem hier bereits die Möglichkeit eines Vermögensvorteils mit der Bezahlung von Geld, wie sie der bisherigen Auffassung nach bereits unzulässig war, gleichgestellt wurde, sollten Sie auch davon ausgehen, dass auch andere Formen von Vermögensvorteilen für den Kunden nicht zulässig sind. Hierzu würden dann zum Beispiel auch Gutscheine als Belohnung für eine Bewertung zählen.